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Ab 01. Mai keine Ausnahmen bei der Insolvenzbeantragungspflicht

Themenbild: Pixabay

Osnabrück. IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim und Creditreform Osnabrück/Nordhorn Unger KG weisen die regionalen Unternehmen darauf hin, dass ab dem 1. Mai 2021 die letzten Ausnahmen von der Insolvenzanmeldepflicht entfallen.
Aufgrund der Corona-Pandemie waren Unternehmen seit dem Frühjahr 2020 zunächst trotz Vorliegen von Insolvenzgründen von der Anmeldepflicht befreit. Voraussetzung war, dass der Insolvenzgrund, etwa eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, durch die Corona-Pandemie ausgelöst war. Bereits seit Herbst letzten Jahres wurden die entsprechenden Ausnahmetatbestände für die Pflicht zur Insolvenzanmeldung nach und nach aufgehoben.

Mit Ablauf des Monats April fällt nun auch der letzte Ausnahmetatbestand weg. So waren bisher noch diejenigen Unternehmen, die zwar überschuldet waren aber auch noch ausstehende Ansprüche auf Corona-Hilfen hatten, von der Insolvenzantragspflicht ausgenommen. Dies sollte verhindern, dass Unternehmen vom Markt verschwinden, weil die Bürokratie Hilfszahlungen nicht rechtzeitig ausschüttet.

Mit dem Wegfall der letzten Ausnahme ist nun auch eine deutliche Erhöhung der Insolvenzzahlen denkbar. Genaue Schätzungen gibt es zwar nicht, doch wird damit gerechnet, dass eine nicht unbeachtliche Zahl kleinerer und mittlerer Unternehmen nur noch auf dem Papier existiert und nun den Weg zum Insolvenzgericht gehen wird. Eine Nichtanmeldung der Insolvenz trotz Insolvenzreife kann nämlich für den jeweiligen Geschäftsführer bzw. Inhaber zu strafrechtlichen Folgen u.a. wegen Insolvenzverschleppung führen.


PM/IHK Osnabrück