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Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im Verfahren um Tod einer jungen Frau aus Osnabrück

Themenbild: Pixabay

Osnabrück. Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 hat der Bundesgerichtshof (dortiges Az. 3 StR 455/20) die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück im Verfahren um den Tod einer jungen Frau aus Osnabrück im Dezember 2019 bestätigt. Es hatte den ehemaligen Lebensgefährten der jungen Frau, einen heute 29 Jahre alten Mann aus Osnabrück, mit Urteil vom 17. Juli 2020 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt (Az. des Landgerichts 6 Ks 4/20).

Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem nun rechtskräftigen Urteil waren der Angeklagte und das spätere Opfer unabhängig voneinander 2015 aus Syrien nach Deutschland geflohen. Hier lernten sie sich kennen und waren ab dem Sommer 2019 für einige Monate liiert und verlobten sich auch. Das spätere Opfer, das zwei minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe hatte, beendete die Beziehung aber im Herbst desselben Jahres. Die Frau fühlte sich von dem Angeklagten kontrolliert und bedrängt. Dieser versuchte gleichwohl mehrfach, erneut Kontakt zu seiner ehemaligen Verlobten aufzunehmen.

Am 6. Dezember 2019 begab sich der Angeklagte dann nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts zur Wohnung des Opfers im Osnabrücker Stadtteil Dodesheide. Das Opfer war zu dieser Zeit nicht vor Ort. Als seine ehemalige Lebensgefährtin – wider Erwarten mit einer Begleiterin – die Wohnung betrat, versteckte der Angeklagte sich im Schlafzimmer der Wohnung. Dort hörte er ein Telefongespräch zwischen dem späteren Opfer und ihrer Schwägerin mit. Darin kündigte das Opfer an, in ein Frauenhaus gehen zu wollen.


Schließlich betrat seine ehemalige Verlobte das Schlafzimmer, wo sie den Angeklagten entdeckte. In diesem Moment stach der Angeklagte aus Wut über die Absicht, ihn endgültig zu verlassen, unvermittelt mit einem Messer mehr als 20 Mal auf die wehrlose Frau ein. Das Opfer verstarb kurze Zeit später im Krankenhaus an den Verletzungen. Nachbarn, die der Frau zur Hilfe eilen wollten, hielten den Angeklagten am Tatort fest.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte der Angeklagte die Tötung seiner ehemaligen Lebensgefährtin durch Messerstiche eingeräumt. Er hatte aber bestritten, dem Opfer aufgelauert zu haben. Vielmehr habe seine Verlobte ihn gesehen und laut geschrien. An den Rest des Geschehens erinnere er sich wegen eines „Blackouts“ nicht.

Den behaupteten „Blackout“ sah das Landgericht allerdings als Schutzbehauptung an. Diesen, etwa als Folge einer affektiven Störung, habe es nicht gegeben. Der Angeklagte habe das Opfer bewusst ohne Vorwarnung angegriffen, nachdem er von ihrer Absicht erfahren hatte, in ein Frauenhaus zu gehen.

Das Landgericht stützte sich dabei insbesondere auf die entsprechende Schilderung einer Sozialarbeiterin, die das Opfer zur Wohnung begleitet und die Tat in weiten Teilen gehört und gesehen hatte. Hinzu kamen die Schilderungen der Nachbarn, die dem Opfer zur Hilfe gekommen waren. Sie alle hatten ein kontrolliertes Vorgehen des Angeklagten geschildert. Auch ein psychiatrischer Sachverständiger hatte festgestellt, dass im Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat typische Merkmale eines sogenannten Affektsturms fehlten.

Das Landgericht wertete die Tat deshalb als Mord. Denn der Angeklagte habe im Zuge seines überraschenden Angriffs auf die Frau heimtückisch gehandelt. Da auch an der Schuldfähigkeit keine Zweifel bestanden, verhängte das Landgericht gegen den Angeklagten die bei Mord vom Gesetz zwingend vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, der seit dem Tattag in Untersuchungshaft war, verwarf der Bundesgerichtshof nun als unbegründet. Das Urteil des Landgerichts weise keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

PM/Landgericht Osnabrück