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Haftstrafe für 24-Jährigen wegen Messerattacke am Neumarkt

Symbolfoto: Wilfried Borchert

Osnabrück. Die 6. Großen Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Osnabrück hat heute ihr Urteil im Verfahren gegen einen 24 Jahre alten Angeklagten aus Osnabrück wegen einer Auseinandersetzung am Osnabrücker Neumarkt im März letzten Jahres verkündet (Az. 6 Ks 10/20). Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, weil er zwei andere Männer mit einem Messer schwer verletzt hatte.

Nach den Feststellungen der Kammer in ihrem heutigen Urteil kam es am 21. März 2020 gegen 21.00 Uhr vor einem Schnellrestaurant am Neumarkt in Osnabrück zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und einem der mutmaßlichen späteren Opfer. Auslöser war ein Post des Angeklagten zum syrischen Bürgerkrieg in dem sozialen Netzwerk „Instagram“. Der Angeklagte beschädigte im Verlauf der Auseinandersetzung nach Überzeugung der Kammer mit einem Messer zunächst den Pkw seines Kontrahenten. Wenig später stieß er diesem das Messer in den Bauch und auch einer weiteren anwesenden Person, die schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen hatte. Die beiden schwer Verletzten mussten aufgrund der Messerstiche operiert und stationär behandelt werden.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte dem Angeklagten ursprünglich neben gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen versuchten Totschlag vorgeworfen. Sie war davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei den Messerstichen jeweils den möglichen Tod der Angegriffenen zumindest billigend in Kauf genommen hatte.


In der seit Oktober 2020 andauernden Hauptverhandlung hatte das Landgericht Osnabrück diverse Zeugen vernommen, um den Geschehensablauf aufzuklären, darunter die mutmaßlichen Opfer. Der Angeklagte selbst räumte im Laufe der Hauptverhandlung die Messerstiche ein. Er gab aber an, sich nur gegen den Angriff einer Gruppe von Männern verteidigt zu haben. Er habe um sein Leben gefürchtet.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme hatte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des versuchten Totschlags nicht als bestätigt angesehen. Ein entsprechender Vorsatz lasse sich dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit nachweisen, so die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer in der letzten Woche. Sie forderte jedoch, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Sachbeschädigung an dem Pkw zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten zu verurteilen. Die Vertreter der beiden mutmaßlichen Opfer, die als Nebenkläger am Verfahren teilgenommen hatten, sahen dagegen in ihren Plädoyers übereinstimmend den Vorwurf des versuchten Totschlags als bestätigt an. Sie forderten jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Verteidiger des Angeklagten hatte einen Freispruch gefordert, da sein Mandant in Notwehr gehandelt habe. Allenfalls komme im Hinblick auf die Sachbeschädigung eine Geldstrafe in Frage.

Die 6. Große Strafkammer folgte in ihrem heutigen Urteil im Ergebnis dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Sie verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft kam auch die Kammer zu dem Schluss, dass ein Tötungsvorsatz nicht sicher feststellbar sei. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass der Angeklagte aus einer tumultartigen Auseinandersetzung heraus gehandelt und seine Stiche nicht gezielt platziert habe. Es sei aber auch nicht zu seinen Gunsten von einer rechtfertigenden Notwehr auszugehen. Bei der Höhe des Strafmaßes berücksichtigte die Kammer u.a. die weitgehend geständige Einlassung des Angeklagten, aber auch die schweren Verletzungen, die er den Opfern beigebracht hatte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

PM/Landgericht OS