Osnabrück. Mit Beschluss von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines Osnabrücker Bürgers gegen die seit dem 21. Oktober 2020 in der Innenstadt geltende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, abgelehnt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Aufenthalt in der Innenstadt unter freiem Himmel stelle keine gesteigerte Infektionsgefahr dar. In Situationen, in denen der notwendige Abstand nicht eingehalten werden könne, bestehe ohnehin schon eine Maskenpflicht.
Diese Einschätzung teilte die Kammer nicht. Sie führte zur Begründung zunächst aus, der Antragsteller habe die für die Zulässigkeit seines Antrags erforderliche Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung durch die Maskenpflicht schon nicht dargelegt. Die in der 25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung der Atemwegerkrankung „Covid-19″ (…) angeordnete Maskenpflicht richte sich zwar formal auch an ihn. Warum ihn diese Pflicht konkret beschwere, zumal er nicht im betroffenen Innenstadtgebiet wohne, habe er jedoch nicht geltend gemacht.
Auch inhaltlich sei die Allgemeinverfügung in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sei von der Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 28 Absatz 1) gedeckt, weil sie notwendig und damit verhältnismäßig sei. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020 (13 MN 238/20), das sich unter Berufung auf Aussagen des Robert-Koch-Instituts und der Weltgesundheitsorganisation zur Eignung des Mund-Nasen-Schutzes zur Verminderung des Infektionsgeschehens geäußert hatte und schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Infektionsgefahr in den stark frequentierten Bereichen der Innenstadt für Passanten angesichts des diffusen und sich rasant entwickelnden Infektionsgeschehens wahrscheinlicher geworden. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass sämtliche Passanten ohne durchgängige Maskenpflicht jeweils bei Nichteinhaltung des Mindestabstands tatsächlich zur Maske greifen würden. Aus Sicht der Kammer könne durch die Maskenpflicht nicht nur ein Beitrag zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens geleistet, sondern auch sichergestellt werden, dass die Bürger weiterhin ihre Besorgungen in der Innenstadt tätigen und die Geschäfte geöffnet bleiben könnten. Der mit der Maskenpflicht verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei angesichts des legitimen Ziels des Infektionsschutzes von geringem Gewicht und somit hinzunehmen.