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Stadt Osnabrück: Maidorf nicht genehmigungsfähig

Foto: Henning Hünerbein

Osnabrück. Die Erteilung einer Baugenehmigung für das Maidorf, das in den vergangenen Jahren auf dem Platz des Westfälischen Friedens hinter der Stadtbibliothek anlässlich der Maiwoche aufgebaut wurde, scheitert nach wie vor an den fehlenden genehmigungsfähigen Unterlagen.
Zahlreiche Gespräche, die bereits unmittelbar nach der Maiwoche 2017 begonnen hatten, haben keine Lösung erbracht: In einem Konzept hätten Sicherheitsanforderungen, Fluchtwege und Brandschutz gewährleistet werden müssen, um den Gästen einen bedenkenlosen Aufenthalt zu ermöglichen. „Ich bedaure sehr, dass wir keine Lösung gefunden haben“, sagt Stadtbaurat Frank Otte, „aber wir müssen nach Recht und Gesetz handeln, um die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten. Daher bleibt uns nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nichts anderes übrig, als das Maidorf zu untersagen, um für das kommende Jahr einen neuen Anlauf zu machen. Im Übrigen habe ich dem Betreiber des Maidorfs bereits im August 2017 nachdrücklich erklärt, dass ich eine weitere Genehmigungsfähigkeit seitens der Stadt nicht sehe.“
Das Niedersächsische Umweltministerium als oberste Baubehörde hat seine Auffassung bestätigt, dass das Maidorf kein „fliegender Bau“ ist, weil es nur für den Platz des Westfälischen Friedens mit den besonderen baulichen Voraussetzungen der umliegenden Gebäude wie der Stadtbibliothek und dem Remarque-Zentrum konstruiert worden ist. Das Ministerium erläuterte Frank Henning seine Auffassung. Er hatte als Mitglied des niedersächsischen Landtages im Umweltministerium Gespräche mit dem Ziel geführt hatte, eine Genehmigung zu erhalten. Das Umweltministerium wäre als Genehmigungsbehörde für das Maidorf zuständig, wenn es sich bei dieser baulichen Konstruktion um einen „fliegenden Bau“ handeln würde. Folglich kann der TÜV, der dem Ministerium unterstellt ist, keine Genehmigung erteilen. Bei einem „fliegenden Bau“ müsste die Bauaufsicht der Stadt dann lediglich den Aufbau prüfen und abnehmen.
Was ein „fliegender Bau“ ist, wird auf der Internet-Seite des TÜV-Nord wie folgt beschrieben: „Nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO) sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen. Laut dem Deutschen Institut für Normung DIN sind Fliegende Bauten ‚Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Beispielsweise Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden, Zelte und bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft‘ – aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte. Vergleichbare Anlagen, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft stehen, zählen zwar nicht zu den Fliegenden Bauten, unterliegen aber den gleichen Normen.“ (www.tuev-nord.de/de/fliegende-bauten/was-sind-fliegende-bauten)
Das Umweltministerium vertritt laut Henning die Auffassung, dass das Maidorf dieser Definition nicht entspricht. Also ist diese Konstruktion eine übliche bauliche Anlage. Konkret: eine Versammlungsstätte, für die bei der Stadt ein Bauantrag nach Baurecht eingereicht werden muss, der dann ebenfalls von der Stadt geprüft und nach dem Aufbau abgenommen werden muss. Trotz der intensiven Diskussionen der vergangenen Wochen liegt ein entsprechender Antrag bei der Verwaltung nicht vor, so dass es keine Grundlage für eine Prüfung gibt. „Wir können nur den Antrag prüfen – annehmen oder auch ablehnen – der uns vorliegt. Entsprechende Unterlagen haben wir aber bisher nicht erhalten, obwohl wir in den vergangenen Monaten dem Betreiber sehr deutlich gemacht haben, dass wir nicht bereit sind, die Praxis der vergangenen Jahre fortzusetzen. Unterlagen, die wir nicht kennen, können wir nicht prüfen“, sagt Otte und betont zugleich, dass er die Hoffnung hat, für 2019 zu einer Lösung zu kommen, die von allen akzeptiert wird.