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Verwaltungsgericht Osnabrück: Eilantrag gegen Bauvorhaben am Westerberg erfolglos

Themenbild: Pixabay

Osnabrück. Mit Beschluss von heute hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines dem Baugrundstück benachbarten Anwohners abgelehnt. Dieser hatte gegen die der Beigeladenen im März 2021 von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, Klage erhoben und begehrt mit seinem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Das Baugrundstück ist knapp 9.500 m² groß und soll mit vier Wohngebäuden, Häuser A bis D, mit insgesamt 62 Wohneinheiten mit Tiefgarage bebaut werden. Die Baukörper verfügen jeweils über zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss und werden in einer U-Form auf dem Grundstück angeordnet. Zwischen den östlich auf dem Grundstück gelegenen Häusern A und B und der im Osten des Baugrundstücks verlaufenden Lürmannstraße soll eine weitläufige Grünfläche mit Parkcharakter entstehen.

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Baugenehmigung verletze ihn in nachbarschützenden Rechten. Er könne schon die Einhaltung der Grenzabstände nicht nachvollziehen. Die massive Bebauung auf dem Vorhabengrundstück sprenge den Rahmen der vorhandenen Bebauung und durch die zahlreichen Fenster, Balkone und Dachterrassen entstünden unzumutbare Einblicke auf sein Grundstück, weshalb die Baugenehmigung ihm gegenüber rücksichtslos sei.


Das Gericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, den eingereichten Antragsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Gebäude die Grenzabstände zum Grundstück des Antragstellers sicher einhielten. Zwar dürften die Gebäude auf dem Baugrundstück selbst die Abstände zueinander geringfügig unterschreiten. Die hierfür erteilte Abweichung betreffe jedoch keine nachbarschützenden Vorschriften, die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Nachbarbelange ausreichend und zutreffend gewürdigt. Der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse seien nicht nachbarschützend, die offene Bauweise eingehalten worden. Schließlich sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Zwar rücke es durchaus näher als die bisherige Bebauung an das unmittelbar benachbarte Grundstück des Antragstellers heran, riegele dessen Grundstück jedoch nicht ab und lasse dem Grundstück noch ausreichend „Luft“. Die konkrete Ausführung der Gebäude mit zurückversetzten Staffelgeschossen und zahlreichen Fenstern lasse keine „erdrückende Wirkung“ entstehen und führe auf der anderen Seite auch nicht zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten. Eine nur den Vormittag betreffende zunehmende Verschattung seines Grundstücks habe der Antragsteller hinzunehmen, ein Anspruch auf Beibehaltung einer ursprünglich vorhandenen baulichen Situation bestehe nicht.

Der Beschluss (Az. 2 B 20/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

PM/Osnabrücker Verwaltungsgericht