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Besucher des Landgerichts Osnabrück benötigen 3G-Nachweis

Symbolfoto: Wilfried Borchert

Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück hat mit dem Inkrafttreten der Corona-Verordnung zum 24. November 2021 die 3G-Regelung am Arbeitsplatz eingeführt. Sämtliche Mitarbeitende haben ihren Genesenen- beziehungsweise Impfnachweis der Gerichtsleitung mitzuteilen beziehungsweise täglich einen PCR-Test oder dokumentierten Schnelltest vorzulegen.

Mit der Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück vom 1. Dezember 2021 gilt seit Mittwoch vergangener Woche auch im Innenbereich des Landgerichts die Pflicht zum Tragen von FFP2- Masken für sämtliche im Gerichtsgebäude anwesende Personen. Das Tragen einer OP-Maske ist seit dem nicht mehr ausreichend. Ob während der jeweiligen Verhandlungen keine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht, entscheiden die jeweils Vorsitzenden Richter*innen.

Ab kommenden Mittwoch, dem 8. Dezember 2021 wird der Zutritt zu dem Gerichtsgebäude für Besucher*innen nur noch mit einem 3G-Nachweis möglich sein. Ein entsprechender Nachweis kann durch die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises beziehungsweises eines negativen, aktuellen Antigen- oder PCR-Tests erbracht werden. Hierzu ist die Vorlage eines gedruckten Impfnachweises (z.B. eines Impfausweises) oder eines COVID-Zertifikats in Form eines QR-Codes auf einem mobilen Endgerät oder in Papierform erforderlich. Ferner ist ein gültiger Personalausweis oder sonstiger ähnlicher Lichtbildausweis vorzulegen.


Verfahrensbeteiligte haben über den 8. Dezember 2021 hinaus einen solchen Nachweis nicht zu erbringen, soweit nicht eine individuelle Anordnung der jeweils Vorsitzenden Richter*innen erfolgt ist. Zu den Verfahrensbeteiligten zählen Angeklagte, Verteidiger, Parteien, Prozessbevollmächtigte, Zeug*innen, Sachverständige, sonstige Verfahrensbeteiligte (z.B. Antragsteller) sowie Vertreter der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe.

PM/Landgericht Osnabrück