Osnabrück. Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mit dem Coronavirus liegt in der Stadt Osnabrück weiterhin unter 35. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens schreibt die Corona-Verordnung des Landes für diesen Fall keine Testpflicht mehr vor. Dennoch gibt es einige Bereiche, in denen Tests weiterhin vorgeschrieben sind.
Das gilt beispielsweise für private geschlossene Feiern. Diese dürfen in Gastronomiebetrieben mit bis zu 100 Personen stattfinden. Voraussetzung ist hierbei allerdings ein aktuelles negatives Testergebnis. Dasselbe gilt für stationäre und nichtstationäre Outdoorveranstaltungen, also Veranstaltungen unter freiem Himmel, unabhängig davon, ob die Besucherinnen und Besucher dauerhaft sitzen oder nicht. Nehmen an einer solchen Veranstaltung 250 Menschen oder mehr teil, gibt es eine Testpflicht. Auch der Zutritt zu Diskotheken, Bars, Clubs und Shisha-Bars ist ohne negativen Test nicht gestattet.
Nimmt eine Person eine Beherbergung beispielsweise in einem Hotel in Anspruch, ist sie verpflichtet, bei Anreise ein negatives Schnelltestergebnis vorzulegen. Auch während des Aufenthalts sind zweimal wöchentlich Tests vorgeschrieben. Zudem werden für touristische Busreisen Tests benötigt. Auch Spielbanken, Spielhallen und Wettannahmestellen dürfen ohne negatives Testergebnis nicht betreten werden.
Wer eine Schule betreten möchte, muss ebenfalls getestet sein. Für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler gilt ein eigenes Testkonzept. Sie testen sich selbst zweimal wöchentlich. Auch für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen gibt es weiterhin eine Testpflicht.
PM/Stadt Osnabrück