Osnabrück. Angesichts der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber für das Kurzarbeitergeld Zugangsvoraussetzungen, Bezugsdauer sowie erhöhte Leistungssätze bei steigender Bezugsdauer neu geregelt. Diese Anpassungen sollen jetzt schrittweise zurückgefahren werden. Ein Überblick.
Wegen des erneuten „Shutdown“ im Dezember griffen viele Unternehmen erneut auf Kurzarbeitergeld zurück, um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unter- nehmen zu halten. Der Gesetzgeber hatte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie Zugangsvoraussetzungen und die Bezugsdauer neu geregelt und Leistungssätze bei steigender Bezugsdauer erhöht. Schrittweise sollen diese Anpassungen nun zurückgefahren werden – die entsprechende Gesetzesgrundlage ist inzwischen in Kraft getreten. Für neue Anzeigen gilt bereits seit dem 1. Januar 2021 wieder eine maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Hat die Kurzarbeit am 1. April 2021 neu begonnen, können keine erhöhten Leistungssätze bei längerem Bezug mehr in Anspruch genommen werden.
(Neu-)Anzeige von Kurzarbeitergeld – Voraussetzung für Abrechnung
Betriebe, die bislang noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist. Wenn Betriebe bereits Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, gilt folgendes für das Anzeigeverfahren: Sind seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolgt für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Eine neue An- zeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wie- der alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Für eine Anzeige auf Kurzarbeitergeld ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vollstän- dig auszufüllen. Noch schneller und flexibler geht’s online unter www.arbeitsagen- tur.de/kannsteklicken. Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden. Abgerechnet wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Auch diese Formulare sind online verfügbar. Mehr Informationen auf https://www.arbeitsagen- tur.de/m/corona-kurzarbeit/.
Für die nachfolgenden zeitlich gestaffelten Regelungen gilt: Entscheidend ist immer der Kurz- arbeitergeldbezug, also eine Abrechnung mit entsprechender Bewilligung des Kurzarbeitergeldes. Das Vorliegen einer Anzeige genügt nicht.
Regelungen zum Kurzarbeitergeld im Jahr 2021
Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Dazu zählt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Die erweiterte Bezugsdauer ist für maximal 24 Monate möglich – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist. Diese Betriebe haben auch Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten bzw. 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten).
Betriebe, die Kurzarbeitergeldbezug nach dem 31. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 begonnen haben:
Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2020 einen Arbeitsausfall erstmalig oder nach Unterbrechung neu abrechnen, können Kurzarbeitergeld für maximal zwölf Monate erhalten. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten weiter fort. Auch die erhöhten Leistungssätze mit steigenden Bezugsmonaten können gewährt werden, vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Betriebe, die Kurzarbeitergeldbezug nach dem 31. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 beginnen:
Wenn ein Betrieb Kurzarbeit ab dem 1. April 2021 begonnen hat, kann das Kurzarbeitergeld auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöht werden. Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten auch hier. Soweit spätestens der Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Der Umfang dieser Erstattung ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab: Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent.
Ab dem 1. Juli 2021 besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Auch werden vorab Minusstunden geprüft, was übergangsweise bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt war. Ab die- sem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (bis zum 30. Juni 2021 möglich). Für die Zeit vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt der Erstattungssatz von Sozialversicherungsbeiträgen 50 Prozent.
Hilfe und Unterstützung für Arbeitgeber
Über die Service-Hotline für Arbeitgeber und die regionale Servicehotline können sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren und bei der Abrechnung unterstützen lassen.
PM/Agentur für Arbeit Osnabrück