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Ausgangsbeschränkung im Raum Osnabrück: Was ist erlaubt, was nicht?

Gemeinsam im Einsatz: Polizei Osnabrück und Ordnungsamt der Stadt Osnabrück zeigen Präsenz im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Foto: Polizei Osnabrück

Osnabrück. Stadt und Landkreis Osnabrück haben mit Wirkung zum 31. März 2021 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens erlassen.

Was braucht man als Nachweis, wenn man aus gewichtigen Gründen im Zeitraum der Ausgangssperre unterwegs ist?

Wer zur Arbeit muss oder von der Arbeit kommt, darf auch nach 21 Uhr und vor 5 Uhr auf dem direkten Weg unterwegs sein. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Beispiel formlose Bescheinigungen ausstellen. Auch wer Aus- oder Weiterbildungsangebote wahrnimmt, fällt unter diese Ausnahme. Der triftige Grund ist ausreichend glaubhaft zu machen.


Was ist, wenn ich vorher bei Freunden oder Verwandten war, darf ich dann nach 21 Uhr nach Hause kommen?

In der Allgemeinverfügung ist eine solche Ausnahme nicht vorgesehen.

Darf ich bei einer anderen Familie übernachten?

Die Regelung „eine Familie plus eine Person“ gilt weiterhin. Entsprechender Besuch auch über Nacht ist möglich. Es gelten hier die sonstigen Corona-Regelungen.

Wer außerhalb von Osnabrück wohnt und die Stadt Osnabrück besucht, darf nicht vor 5 Uhr die Stadt Osnabrück aufsuchen und muss vor 21 Uhr die Stadt Osnabrück verlassen (es sei denn, eine Ausnahmeregelung wie beispielsweise der Weg von der Arbeit oder zur Arbeit gilt).

Wer einen anderen Hausstand besucht, muss den Besuch so planen, dass die Rückkehr in die eigene Wohnung spätestens um 21 Uhr erfolgt ist, oder im gastgebenden Haushalt übernachten.

Hausstände in der Stadt Osnabrück dürfen im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten auch Personen über Nacht beherbergen, die nicht in der Stadt Osnabrück sesshaft sind. Auch diese dürfen aber zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung nicht verlassen.

Darf ich meine Wohnung verlassen, um z.B. im selben Haus jemanden zu besuchen?

Nein, die Ausgangssperre bezieht sich auf das Verlassen der eigenen Wohnung. Alle Gemeinschaftsanlagen in Haus oder das gemeinsam genutzte Grundstück eines Mietshauses sind dann tabu.

Darf ich nach 21 Uhr mit meinem Hund Gassi gehen?

Das Gassigehen sollte in dieser Zeit möglichst unterlassen werden. Wenn es unvermeidbar ist, sollte es nur durch eine Person und so kurz wie möglich erfolgen.

Darf ich nach 21 Uhr joggen?

Sport und Bewegung an der frischen Luft (alleine, mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts oder mit Angehörigen des gleichen Haushalts) ist nach 21 Uhr verboten.

Darf ich den an mein Haus, meine Wohnung grenzenden Garten betreten?

Ja, so lange es sich um einen Privatgarten und keine öffentliche Anlage handelt.

Darf ich nach 21 Uhr einkaufen gehen, Essen abholen oder auf dem Nachhauseweg von der Arbeit nach 21 Uhr noch Lebensmitteleinkaufen, wenn ich während des Tages aufgrund der Arbeit keine Möglichkeit dazu hatte?

Nein, der Einkauf von Lebensmitteln zählt nicht als triftiger Grund, um die Wohnung verlassen zu müssen. Einkäufe müssen in der Zeit außerhalb der Ausgangssperre gemacht werden. Wer zum Einkaufen unterwegs ist, muss dies so planen, dass die Rückkehr in die eigene Wohnung bis spätestens 21 Uhr erfolgt. Auch bestelltes Essen darf nach 21 Uhr nicht abgeholt werden – der Lieferdienst vor die Haustür ist aber weiterhin erlaubt.

Darf ich an abendlichen Gottesdiensten bzw. religiösen Veranstaltungen teilnehmen?

Ja, der Besuch von Veranstaltungen zur Religionsausübung stellt einen triftigen Grund dar, die Wohnung beziehungsweise die Unterkunft zu verlassen – auch nach 21 Uhr.

Wie sieht es mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aus, fahren Busse und Bahnen trotzdem nachts?

Eine (vollständige) Einschränkung des ÖPNV ist nicht geplant, (punktuelle) Einschränkungen des Verkehrsangebots wegen der geringeren Inanspruchnahme sind nicht ausgeschlossen.

Durchreisen durch die Stadt Osnabrück – per ÖPNV oder Auto – sind zulässig. Auch Tanken im Sinne der notwendigen Versorgung ist zulässig. Das Umsteigen an Bahnhöfen ist ebenfalls erlaubt.

Mein Zug hat Verspätung. Was passiert, wenn ich dadurch erst nach 21 Uhr in einem Gebiet mit nächtlicher Ausgangssperre ankomme?

Die Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach Auflösung des Staus bzw. Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.

Gilt die Ausgangssperre auch für Menschen, die nicht in Osnabrück wohnen?

Auch für Personen, die nicht in Osnabrück wohnen, ist der Aufenthalt im Stadtgebiet im Zeitraum der Ausgangsbeschränkungen verboten. Ausnahmen gelten aus oben genannten triftigen Gründen – oder bei lediglich einer Durchfahrt durch Osnabrück.

Müssen Geschäfte, z.B. Supermärkte, die sonst länger als 21 Uhr geöffnet haben, um 21 Uhr schließen?

Die Allgemeinverfügung sieht keine Schließungsverpflichtung vor.

Was ist mit Tankstellen?

Die Allgemeinverfügung sieht keine Schließungsverpflichtung vor. Es ist davon auszugehen, dass Tankstellen geöffnet bleiben.

Wer kontrolliert, ob die Ausgangssperre eingehalten wird?

Dies kontrollieren die Ordnungsämter, ggf. unterstützt durch die Polizei.

Und was droht bei einem Verstoß?

Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße belegt. Es ist mit einem Bußgeld in Höhe von 100€ bis 400€ zu rechnen.

PM/Stadt Osnabrück