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Was ändert sich ab 1. April für Hundebesitzer?

Themenbild: Pixabay

Osnabrück. In Zeiten der Corona-Pandemie haben viele Osnabrückerinnen und Osnabrücker für sich einen Hund als Haustier entdeckt. Die vielen für Hunde geltenden Regelungen sind neu und greifen jetzt oft zum ersten Mal.

Im Wald gilt in Osnabrück ganzjährig ein Leinenzwang, ebenso in der Innenstadt, rund um das Heger Holz und im Bürgerpark. Ab dem 1. April gelten die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes, die während der Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit einen weitergehenden Leinenzwang für Hunde vorsehen. Noch bis zum 15. Juli müssen Hunde auch in der freien Landschaft an der Leine geführt werden.

Schutz in der freien Landschaft

Bisweilen kann es aber schwierig sein, die übrige freie Landschaft von bebauten Gebieten abzugrenzen. Zur freien Landschaft gehören alle Flächen außerhalb der bebauten Ortslage. Im Zweifel sollten Hundehalter zum Wohle der freilebenden Tiere und der Natur die Hunde anleinen. Dieses gilt insbesondere im Bereich der grünen Finger. So bieten Flächen entlang häufig begangener Wege Deckung und erscheinen deshalb vielen Tierarten als „Kinderstube“ geeignet. Hier können auch an sich „harmlose“ Hunde indirekt großen Schaden anrichten.


Deshalb appelliert die Stadt unabhängig von gesetzlichen Vorschriften an alle Hundehalter, ihre Vierbeiner in Wald und Flur grundsätzlich an die Leine zu nehmen. Erfahrungen zeigen, dass nicht angeleinte Hunde – auch wenn ihre Halter von deren Gehorsam überzeugt sind – oftmals nicht mehr zurückgehalten werden können, wenn sie in der Natur auf Wild stoßen.

Bei fast jedem Hund kann sich, wenn er Wild wittere, der von seinen Vorfahren ererbte Jagd- und Beuteinstinkt durchsetzen. Ein solches Verhalten eines Hundes, das wildlebende Tiere stört und gefährdet, wird als „Streuen“ bezeichnet und stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar – genauso wie der Verstoß gegen das Leinengebot zwischen dem 1. April und dem 15. Juli.

Was noch zu beachten ist

In bestimmte Bereiche dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Diese sind für jedermann zugängliche Spielplätze, Sportanlagen, Schulhöfe und Gelände von Kindergärten. Öffentlich zugängliche Flächen und Anlagen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen durch Tierkot nicht verunreinigt werden. Die Hundeführerinnen und -führer sind verpflichtet, den Tierkot unverzüglich zu beseitigen.

Halterinnen und Halter sind weiterhin verpflichtet, den Hund zur Hundesteuer und im Niedersächsischen Hunderegister anzumelden, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen und das Tier mit einem Chip kennzeichnen zu lassen. Außerdem müssen Halterinnen und Halter ihre Sachkunde nachweisen.

PM/Stadt Osnabrück