Osnabrück. Eltern, die in bestimmten Berufen arbeiten, können in Landkreis und Stadt Osnabrück eine Notfallbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen, während die Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind.
Dies gilt ausdrücklich aber nur, wenn beide Elternteile den unten aufgeführten Berufsgruppen angehören oder bei Alleinerziehenden, die in den entsprechenden Berufen arbeiten. Diese Ausnahmen sind also sehr eng gefasst und gelten bis zum 18. April. Diese Entscheidungen hat die Niedersächsische Landesregierung aufgrund des Infektionsgeschehens rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 gefällt.
Oberstes Ziel der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten ist es, die Ansteckungen über die Kinder zu vermeiden. Um auf der anderen Seite aber das Funktionieren der wichtigsten öffentlichen Aufgaben auch in der Krise zu gewährleisten, können einige wenige Berufsgruppen eine Notfallbetreuung ihrer Kinder in Anspruch nehmen. Für den Bereich der Jugendhilfe bezieht sich diese Notfallbetreuung auf alle Angebote in Kindertagesstätten (Krippen, altersübergreifende Gruppen, Kindergartengruppen und integrative Gruppen, Horte und Kooperative Horte) und in der Kindertagespflege.
An den Schulen gibt es eine Notfallbetreuung für die Klassen 1 bis 8 in der Zeit von 8 bis 13 Uhr.
Die Notfallbetreuung darf nur von folgenden Berufsgruppen in Anspruch genommen werden:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich, pflegerischen Bereich (Altenhilfe, stationäre Eingliederungshilfe, stationäre Jugendhilfe)
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Jugendvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbaren Bereichen.
Zusätzlich können Erziehungsberechtigte von Kita- und Schulkindern die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie zur Berufsgruppe der Beschäftigten zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen gehören.
Folgendes Verfahren ist vorgesehen: Ab Montag, 16. März, dürfen nur die Kinder von Erziehungsberechtigten betreut werden, die unter die oben genannten Berufsgruppen fallen. Damit geprüft werden kann, ob ein Anspruch besteht, gibt es ein Formblatt, das unter www.osnabrueck.de/coronavirus/ eingestellt ist. Dieses Formblatt ist von den Eltern zwingend auszufüllen – für die Schule wie auch für die Kita. Die Einrichtungsleitung oder die Kindertagespflegeperson ist dafür verantwortlich, vor Betreuungsbeginn festzustellen, ob für das Kind oder die Kinder die Voraussetzungen für die Notbetreuung vorliegen. Nur wenn die Voraussetzungen bejaht werden, kann eine Betreuung erfolgen.
Eine Freistellung der Beschäftigten in den Tageseinrichtungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Hintergrund: An öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen findet nach Mitteilung des Kultusministeriums ab Montag, 16. März, kein Unterricht mehr statt. Nach bisherigem Stand soll die Schulen und Kitas bis zum 18. April geschlossen bleiben.
