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7-Tage-Inzidenz unter 35 bringt weitere Lockerungen in der Stadt Osnabrück ab Donnerstag

Symbolfoto: Henning Hünerbein

Osnabrück. Am Samstag, 29. Mai, lag die 7-Tage-Inzidenz der Neuninfektionen mit dem Coronavirus den fünften Werktag unter 50. Weil dieser Wert am Dienstag, 1. Juni bereits fünf Werktage in Folge unter 35 liegt, greifen nach den Lockerungen am Montag nun bereits am Donnerstag, 3. Juni, weiter Erleichterungen. So sieht es die niedersächsische Corona-Verordnung vor.

Bei den Kontaktbeschränkungen gibt es verglichen zur Inzidenz über 35 keine Änderungen. Zusammenkünfte sind entweder mit den Personen eines Haushalts und zwei weiteren Personen eines anderen Haushaltes oder mit bis zu zehn Personen aus höchstens drei Haushalten gestattet. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe dürfen wieder zu zehnt zusammenkommen. Bei allen Kontaktbeschränkungen werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.

An den Schulen werden sowohl Lehrkräfte und sonstiges Personal als auch Schülerinnen und Schüler weiterhin zweimal wöchentlich getestet. Neu ist, dass nun auch die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen an ihrem Sitzplatz keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen müssen.


Für Gastronomiebetriebe gilt, dass sie in geschlossenen Räumen Gäste empfangen dürfen. Die Höchstzahl von 50 Prozent der maximalen Kapazität fällt weg. Betreiberinnen und Betreiber müssen ein Hygienekonzept umsetzen, Gäste müssen eine medizinische Maske tragen, solange sie ihren Sitzplatz nicht eingenommen haben. Zudem müssen Abstände eingehalten und Daten erfasst werden. Unter den genannten Regeln sind auch private, geschlossene Feiern mit bis zu 100 Gästen in Gastronomiebetrieben erlaubt. Eine allgemeine Testpflicht gibt es nicht, an geschlossenen Feiern dürfen jedoch nur getestete Personen teilnehmen. Dieselben Regeln gelten für die Außengastronomie. Hier muss die Maske jedoch nur getragen werden, wenn ein Innenraum, beispielsweise sanitäre Anlangen, betreten wird. Finden Feiern privat statt, also zum Beispiel im heimischen Garten oder in angemieteten Räumen, die keine Gastronomiebetriebe sind, gelten die üblichen Kontaktbeschränkungen.

Auch Discotheken, Bars und Clubs dürfen wieder Gäste empfangen – bis zu 50 Prozent der zulässigen Personenkapazität. Ein Zugang ist nur mit negativem Testergebnis gestattet. Zudem muss der Betreiber oder die Betreiberin ein Hygienekonzept umsetzen.

Im Einzelhandel fällt die Zugangsbeschränkung mit einer Höchstzahl an Kundinnen und Kunden in Relation zur Verkaufsfläche weg. Betreiberinnen und Betreiber müssen lediglich ein Hygienekonzept vorweisen und umsetzen, Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen.

Auch bei den körpernahen Dienstleistungen entfällt die Testpflicht, die bei einer Inzidenz von über 35 für den Fall bestanden hatte, dass das Tragen einer medizinischen Maske nicht dauerhaft möglich ist.

Öffnen dürfen auch Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen wieder. Voraussetzung ist auch hier ein Hygienekonzept. Auch Sportanlagen dürfen, ebenfalls mit Hygienekonzept, wieder für den Breitensport geöffnet werden. Dabei wird nicht zwischen Sport in geschlossenen Räumen und Sport unter freiem Himmel unterschieden.

In Theatern, Konzerthäusern und Kinos fällt ebenfalls die Testpflicht weg. Solange Gäste nicht ihren Sitzplatz eingenommen haben, müssen sie jedoch eine medizinische Maske tragen. Zudem muss der Veranstalter oder die Veranstalterin ein Hygienekonzept vorweisen. Sitzplätze dürfen im Schachbrettmuster besetzt werden. Verfügt ein geschlossener Raum über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr, darf der Mindestabstand unterschritten werden. Er beträgt dann einen Meter.

An Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen, beispielsweise Sportveranstaltungen, dürfen wieder bis zu 500 Personen teilnehmen, wenn es ein Hygienekonzept gibt. Ist eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr vorhanden, gilt auch hier der Mindestabstand von einem Meter. Sollen mehr als 500 Personen teilnehmen, benötigen Organisatorinnen und Organisatoren eine Genehmigung der zuständigen Behörden. Beträgt die Kapazität mehr als 1700 Sitzplätze, dürfen maximal 30 Prozent von diesen belegt sein. Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange der Sitzplatz nicht eingenommen wird. Indoor-Veranstaltungen mit zeitweise stehendem Publikum sind nur mit maximal 100 Teilnehmenden erlaubt.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen bis zu 500 Personen zusammenkommen, auch dann, wenn das Publikum zeitweise steht. Kommen mehr als 250 Personen zusammen, gibt es eine Testpflicht.

In Museen und Ausstellungen gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Auch hier ist ein Hygienekonzept vorgeschrieben, eine Testpflicht gibt es nicht. Sowohl beim Zoo als auch in botanischen Gärten fällt die Testpflicht auch für die Bereiche weg, die sich in geschlossenen Räumen befinden, also beispielsweise Tierhäuser. Hier müssen Besucherinnen und Besucher aber weiterhin eine medizinische Maske tragen.

PM/Stadt Osnabrück