Osnabrück. Um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, hat die Stadt entsprechende Maßnahmen beschlossen. Dadurch werden Tanzveranstaltungen unterbunden. Die Betreiber wurden informiert. Zuwiderhandlungen gegen die Maßnahme sind ein Straftatbestand und können entsprechend geahndet werden. Stadt und Polizei werden die Einhaltung der Allgemeinverfügung kontrollieren und unzulässige Veranstaltungen beenden.
Nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann die Stadt Osnabrück zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Dieses ist in Form einer Allgemeinverfügung am 12. März 2020 geschehen.
Diese Verfügung, die für jedermann gültig ist, verbietet öffentliche oder private Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel.
Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmern sind nur noch eingeschränkt möglich. Erkrankte Personen oder Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in besonders betroffenen oder in Risikogebieten aufgehalten haben, sind von solchen Veranstaltungen ausgeschlossen. Alle Teilnehmer müssen registriert, also mit Ihren Kontaktdaten erfasst werden. Allen Teilnehmern müssen feste Sitzplätze zugewiesen werden.
Für bestimmte Veranstaltungen, wie z.B. in Diskotheken, Club oder anderen Locations, werden diese Anforderungen in der Regel nicht zu erfüllen sein. Faktisch bedeutet dieses ein Verbot von Tanzveranstaltungen.