Osnabrück. Nachdem der erste E-Scooter-Anbieter „Tier“ seit Juni 2020 in Osnabrück elektrisch betriebene Tretroller verleiht, folgt nun zum 1. Oktober 2020 ein weiterer Anbieter: „Lime“. „Damit die Zahl der E-Scooter im Stadtbild nicht Überhand nehmen, wird ‚Lime‘ mit der identischen Anzahl an E-Scootern den Start gehen wie ‚Tier‘, nämlich 580“, so Stadträtin Katharina Pötter.
In Osnabrück benötigen E-Scooter-Anbieter – im Gegensatz zu vielen anderen Städten – eine sogenannte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, die von der Stadt erteilt wird. „Im Rahmen der Sondernutzung ist es uns möglich, auch Regeln zum Schutz der Allgemeinheit aufzustellen und die Anzahl insgesamt zu begrenzen“, so Pötter.
Das gewerbsmäßige Anbieten von Elektrorollern zum Verleih stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, da dies über den Gemeingebrauch an der Straße, nämlich der Teilnahme am Straßenverkehr, hinausgeht. Die Durchführung einer Sondernutzung bedarf einer entsprechenden Erlaubnis, die auf Antrag von der Stadt Osnabrück erteilt werden kann. Einzelne Auflagen, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen, werden in dieser Erlaubnis mitaufgenommen.
Bei Beschwerden ist der Anbieter „LimeBike Germany“ unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen: E-Mail hilfe@li.me, Telefon 069 25 57 71 39.
Generelle Hinweise für E-Scooter-Nutzende
Bei der Nutzung der E-Scooter gilt zu allererst das Rücksichtsgebot (§1 StVO)
1 StVO bestimmt als Grundregeln des Straßenverkehrs:
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Einhaltung der Regelungen von Straßenverkehrsordnung (StVO) und Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV)
- Fahren ausschließlich auf baulich angelegten Radwegen, gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwege und Radfahrstreifen sowie Fahrradstraßen oder auf der Fahrbahn von Straßen
- Verbot des Fahrens in Fußgängerzonen und auf Gehwegen – Fahrräder dürfen diese im Falle einer gesonderten Ausweisung (Zusatzzeichen: „Radfahrer frei“) und ggf. innerhalb der ausgewiesenen Zeiten befahren. Dies gilt nicht für E-Scooter, hierfür muss eine gesonderte Freigabe (Zusatzzeichen: „Elektrokleinstfahrzeuge frei“) erfolgen.
- Abgestellt werden dürfen E-Scooter so, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Auch ein mögliches Umkippen des E-Scooters ist dabei zu berücksichtigen. Beim Abstellen an Gehwegrändern ist eine nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,60 m freizuhalten.
- Gehbereiche, insbesondere auch mit Blick auf die Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrende (abgesenkte Bordsteine, Rollstuhlrampen) und auch Leitsysteme für Blinde und sehbehinderte Menschen, sind generell freizuhalten.
- Freihalten von Überquerungsstellen (z.B. Gehwegvorstreckungen, Mittelinseln, Aufstellflächen an Ampeln und Fußgängerüberwegen), Zufahrten zu Grundstücken (insbesondere für Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Flächen für Fahrzeuge der Abfallentsorgung / Straßenreinigung / Winterdienste)
- An öffentlichen Fahrradabstellanlagen (z. B. Fahrradbügel) darf nicht geparkt werden.
- Zugänge, Ein- und Ausgänge und Aufzüge zu Haltestellen sowie Rangierbereiche des öffentlichen Verkehrs sind freizuhalten.
- Gewährleistung der Zugänglichkeit von Briefkästen, Parkscheinautomaten, oberirdischen Verteilerkästen, Telefonzellen, Bushaltestellen, Aufzügen und Auffahrten sowie öffentliche Einrichtungen aller Art, einschließlich Werbeanlagen und Schaufenstern
- kein Befahren und Abstellen in Grünanlagen (Grünstreifen, Rasenflächen, Gärten, Wald, Parkanlagen, Uferbereiche usw.), auch unter Hinweis auf eine mögliche erhöhte Brandlast der Akkuzellen
- Tragen eines Helmes empfohlen
Da die Roller ein erhöhtes Unfallrisiko darstellen, empfiehlt die Polizei das Tragen eines geeigneten Helmes, auch wenn keine Helmpflicht besteht.
Wo darf ich mit meinem E-Scooter fahren?
Mit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge wurde festgelegt, dass mit einem E-Scooter baulich angelegte Radwege, auch gemeinsame und getrennte Geh- und Radwege und Radfahrstreifen sowie Fahrradstraßen befahren werden dürfen. Durch die Pflicht, vorhandene Radwege zu benutzen, sind dort vermehrt Fahrzeuge mit höchst unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Bewegungsmustern unterwegs. Dies erfordert Aufmerksamkeit und Rücksicht aller Verkehrsteilnehmern. Sind genannte Radverkehrsanlagen nicht vorhanden, ist die Fahrbahn der Straße zu benutzen.
Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend Ausnahmen durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zulassen. Gehweg oder auch Fußgängerzonen, welche für den Radverkehr ganz oder zeitlich beschränkt durch das Zeichen „Radfahrer frei“ zur Benutzung freigegeben sind, dürfen hingegen nicht mit E-Scootern befahren werden.
Wo darf ich meinen E-Scooter abstellen?
Die Stadt Osnabrück teilte den Anbietern mit, dass das Abstellen von E-Scootern in besonders sensiblen Bereichen nicht erwünscht ist. Dazu zählen – in Anlehnung an die Erfahrungen anderer Städte – unter anderem Grünanlagen und Parks, Fußgängerzonen, Veranstaltungsorte, Friedhöfe und Stadtteilparks. Im Grundsatz gelten darüber hinaus die Regelungen der StVO. Für die Einhaltung und Gewährleistung dieser Vereinbarung sind ausschließlich die jeweiligen Anbieterunternehmen zuständig. Bußgelder für falsch abgestellte Roller oder andere Vergehen geben die Verleiher ggf. an die Kunden weiter.
Bei Verstößen drohen Bußgelder
Bei Verstößen werden Bußgelder fällig: Wer mit einem E-Scooter ohne Allgemeine Betriebserlaubnis unterwegs ist, zahlt 70 Euro. 40 Euro kostet das Fahren ohne Versicherungsaufkleber, ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften 20 Euro. Sind Fahrer auf „nicht zulässigen Verkehrsflächen“ unterwegs oder fahren doch nebeneinander, müssen 15 Euro gezahlt werden – mit Behinderung 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro, mit Sachbeschädigung 30 Euro. Die Regeln werden in üblichen Verkehrskontrollen überwacht.