Osnabrück. Seit Montag, 11. Mai, dürfen die zuvor wegen der Corona-Pandemie geschlossenen Restaurants, Gaststätten und Cafés wieder Gäste empfangen. Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, also alle Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt, müssen geschlossen bleiben. Das geht aus der Verordnung des Landes Niedersachsen hervor. Weitergehende Hinweise zur konkreten Unterscheidung, welche Betriebe öffnen dürfen und welche geschlossen bleiben müssen, liegen vom Land nicht vor. Hier hat die Stadt Osnabrück eine Orientierungshilfe erstellt, nach der die Betriebe zunächst öffnen dürfen.
„Kriterium ist nach unserer Auslegung das Vorhandensein einer eigenen Küche, in der warme Speisen zubereitet werden“, sagt Stadträtin Katharina Pötter, die den Krisenstab der Stadt Osnabrück leitet. Gibt es eine solche Küche, dürfen Betriebe öffnen, werden dagegen nur Snacks angeboten, die nicht vor Ort zubereitet werden, bleiben sie zu. Ausnahme ist die Außengastronomie, also zum Beispiel Biergärten, die Gäste ausschließlich im Freien bewirten. Sie dürfen unabhängig davon, ob sie eine eigene Küche haben, öffnen.
„Mir ist bewusst, dass die Betreiber der Gaststätten diese Orientierung gerne früher gehabt hätten“, sagt Pötter. „Die endgültige Verordnung des Landes Niedersachsen weicht jedoch in diesem Punkt von dem Entwurf ab, der uns vor dem Wochenende vorlag.“ Weil die Formulierung in der Verordnung einen größeren Interpretationsspielraum zulässt, hat die Stadt das Land darum gebeten, sie zu präzisieren. Bis eine Antwort vorliegt, nutzt die Stadt Osnabrück ihre Auslegung, nach der die Frage nach der Küche als entscheidendes Kriterium gilt. „Wir bemühen uns, mit dem Land kurzfristig eine Abstimmung herbeiführen zu können und hoffen, dass unsere Auslegung hier Akzeptanz findet. Bis zur abschließenden Klärung können die Betriebe, die unsere Auslegung erfüllen, öffnen“, konkretisiert Pötter das weitere Vorgehen.
Darf ein Betrieb Gäste empfangen, muss er Auflagen erfüllen. So schreibt die Verordnung vor, dass der Zutritt gesteuert werden muss, um Warteschlangen zu vermeiden. Es müssen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden, der Abstand zwischen den Tischen darf nicht weniger als zwei Meter betragen und jeder Gast muss 1,5 Meter Abstand von Gästen halten, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören. Stehtische sind in diesem Zusammenhang nicht erlaubt. Insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden. Darüber hinaus müssen alle dienstleistenden Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen und alle Gäste müssen ihren Namen sowie ihre Kontaktdaten angeben.